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   OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15   

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https://dejure.org/2015,51149
OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15 (https://dejure.org/2015,51149)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.09.2015 - 2 UF 78/15 (https://dejure.org/2015,51149)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. September 2015 - 2 UF 78/15 (https://dejure.org/2015,51149)
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  • OLG Hamm, 24.09.2013 - 11 UF 59/13

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15
    Nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass nur solche Adoptionsbewerber als Eltern in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - 11-11 UF 59/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2013 - 7 W 92/11 - alle juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 2 UF 108/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15
    Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 16.12.2014, -2 UF 108/14-, Rn. 35 in juris; Senat, FamRZ 2014, 582; OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, Fam- RZ 2014, 501, 502).
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2013 - 2 UF 23/13
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15
    Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und ob eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 16.12.2014, -2 UF 108/14-, Rn. 35 in juris; Senat, FamRZ 2014, 582; OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229; OLG Celle, Fam- RZ 2014, 501, 502).
  • OLG Braunschweig, 15.01.2013 - 7 W 92/11
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15
    Nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass nur solche Adoptionsbewerber als Eltern in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - 11-11 UF 59/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.01.2013 - 7 W 92/11 - alle juris).
  • AG Karlsruhe, 12.02.2015 - 8 F 46/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.09.2015 - 2 UF 78/15
    Der Senat beabsichtigt, die Beschwerden der Antragstellern (Mutter) und des Antragstellers (Kind) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 12.02.2015 (8 F 46/14) ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.
  • OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - 2 UF 164/19
    Dabei setzt eine den Mindestanforderungen genügende Prüfung der Elterneignung zwar nicht notwendigerweise die Beteiligung einer deutschen Fachstelle, wohl aber eine eingehende Überprüfung der künftigen Lebensverhältnisse durch andere dafür geeignete Institutionen oder Personen voraus (Senat, Beschluss vom 10.09.2015, 2 UF 78/15 Rn. 28).
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